GEG 2026: Was das Heizungsgesetz für Ihr Haus im Siegerland wirklich bedeutet

Stand: April 2026. Seit das Gebäudeenergiegesetz (GEG) am 1. Januar 2024 in der reformierten Fassung in Kraft getreten ist, kursieren im Siegerland viele Halbwahrheiten. Die Gasheizung sei verboten, die Ölheizung müsse raus, ab 2026 komme die Zwangs-Wärmepumpe. Das stimmt so nicht. Wir erklären, was wirklich gilt, wann es für Ihr Haus in Siegen, Kreuztal oder Netphen konkret wird, und was Sie jetzt tun sollten. Ohne Panik, ohne Schönfärberei.

Wir sind Hermann Hassler GmbH, Meisterbetrieb aus Siegen-Geisweid, seit 1991 im Heizungsbau. Unser Eindruck aus den letzten Monaten: Die meisten Hausbesitzer haben mehr Zeit, als sie denken. Aber wer die Fristen kennt, trifft bessere Entscheidungen.


Was das GEG seit 2024 wirklich sagt

Das Gebäudeenergiegesetz ist keine Neuheit. Es gibt es seit 2020 und fasst die alten Regelwerke EnEV, EnEG und EEWärmeG zusammen. Was im Januar 2024 in Kraft getreten ist, war die Reform: der sogenannte § 71 GEG mit der 65-Prozent-Erneuerbare-Pflicht. Das ist der Teil, über den in den Medien als „Heizungsgesetz" gesprochen wird.

Der Kernsatz ist einfach: Jede neu eingebaute Heizung muss zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Das Wort „neu eingebaut" ist dabei entscheidend. Bestehende Heizungen sind nicht betroffen. Wer heute im Siegerland eine funktionierende Gas- oder Ölheizung im Keller hat, muss sie nicht austauschen. Punkt.

Was das Gesetz nicht sagt:

  • Es verbietet keine Gasheizungen pauschal
  • Es zwingt niemanden, eine funktionierende Anlage herauszureißen
  • Es schreibt keine bestimmte Heizungsart vor
  • Es gilt nicht sofort für alle Gebäude

Was das Gesetz doch sagt:

  • Neue Heizungen in Neubauten in Neubaugebieten müssen seit 1. Januar 2024 die 65-Prozent-Regel erfüllen
  • In Bestandsgebäuden wird die Pflicht an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt, dazu gleich mehr
  • Bei irreparablem Ausfall greift eine dreijährige Übergangsfrist, in der auch eine gleichwertige Anlage eingebaut werden darf

Das ist der Kern. Alles andere ist Detail, und um das Detail geht es in diesem Ratgeber.

Quelle: § 71 GEG, Fassung vom 1. Januar 2024, nachlesbar unter gesetze-im-internet.de/geg.


Die 65-Prozent-Erneuerbare-Pflicht im Detail

Die Regel gilt gestaffelt, je nachdem, wo Ihr Haus steht und wann Sie eine neue Heizung einbauen lassen.

Für Neubauten in Neubaugebieten

Seit dem 1. Januar 2024: Jede Heizung in einem Neubau in einem ausgewiesenen Neubaugebiet muss zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden. In der Praxis heißt das: Wärmepumpe, Pelletheizung, Fernwärme mit Erneuerbaren-Anteil, Hybridlösung mit ausreichend hohem Regenerativ-Anteil. Eine reine Gasheizung oder Ölheizung ist hier nicht mehr zulässig.

Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten

Hier wird es staffelweise. Die Pflicht greift erst, sobald in Ihrer Stadt oder Gemeinde die kommunale Wärmeplanung vorliegt. Bis dahin gilt: Wer eine neue Heizung einbauen lässt, kann rechtlich auch noch eine klassische Gas- oder Ölheizung wählen. Ob das wirtschaftlich sinnvoll ist, ist eine andere Frage, dazu später.

Die Fristen für die kommunale Wärmeplanung stehen im Wärmeplanungsgesetz (WPG):

  • Großstädte über 100.000 Einwohner: Frist bis 30. Juni 2026
  • Kleinere Städte und Gemeinden bis 100.000 Einwohner: Frist bis 30. Juni 2028

Siegen hat rund 102.000 Einwohner (Stand 2024) und fällt damit in die erste Kategorie. Kreuztal, Netphen, Wilnsdorf und die übrigen Gemeinden des Kreises Siegen-Wittgenstein fallen unter die spätere Frist.

Was heißt das für den Gasheizungs-Einbau heute?

Wenn Sie in Netphen, Freudenberg oder Burbach wohnen und bis Mitte 2028 eine neue Heizung einbauen lassen, dürfen Sie auch eine Gasheizung wählen. Ab dem Tag, an dem Ihre Gemeinde den Wärmeplan vorlegt, gilt die 65-Prozent-Regel dann auch dort. Neue Gasheizungen sind ab dann nur noch mit einem entsprechenden Bio-Gas- oder Wasserstoff-Nachweis möglich, und das wird praktisch eng.

Unsere ehrliche Einschätzung: Eine reine Gasheizung, die 2026 eingebaut wird, muss sich auf 20 Jahre rechnen. In dieser Zeit wird Gas teurer, der CO2-Preis steigt planmäßig bis 2027 weiter und darüber hinaus. Für manche Häuser ist die Gasheizung trotzdem die richtige Wahl, für viele ist sie das nicht mehr.


Wann wird es konkret? Bestandsschutz, Defekte, Übergänge

Die häufigste Frage, die wir in der Werkstatt hören: „Muss ich meine alte Heizung jetzt austauschen?" Die Antwort ist fast immer: Nein.

Bestandsschutz für funktionierende Anlagen

Eine bestehende Heizung, die funktioniert, genießt Bestandsschutz. Sie darf weiter betrieben, repariert und mit Ersatzteilen ausgestattet werden. Das GEG ändert daran nichts. Egal ob Gas, Öl, Fernwärme oder Pellet: Läuft sie, läuft sie.

Eine Sonderregel gibt es: Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen nach § 72 GEG außer Betrieb genommen werden. Diese Regel gibt es schon lange und ist nicht Teil der 2024er-Reform. Ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Eine Ölheizung von 2003, wie sie in Klaus und Birgits Haus in Siegen-Weidenau läuft, ist also bis 2033 unkritisch, sofern sie ein Brennwertkessel ist. Bei einem alten Konstanttemperaturkessel kann der Schornsteinfeger bei der nächsten Feuerstättenschau darauf hinweisen.

Was passiert bei einer Reparatur?

Auch hier gilt Entwarnung. Wenn Ihre Gasheizung im November eine defekte Umwälzpumpe hat oder der Brenner muss getauscht werden, ist das eine Reparatur. Keine Neuinstallation. Die 65-Prozent-Regel greift dabei nicht.

Was passiert bei einem Totalausfall?

Das ist der Punkt, an dem viele Hausbesitzer Sorge haben. Die ehrliche Antwort aus dem Gesetz: Es gibt eine Übergangsregelung, und sie ist sehr entgegenkommend.

§ 71i GEG regelt die Havarie-Ausnahme: Wenn eine Heizung irreparabel ausfällt, dürfen Sie innerhalb von bis zu fünf Jahren eine gleichwertige Anlage als Übergangslösung einbauen lassen. In der Praxis heißt das: Wenn Ihnen im Januar die Ölheizung stirbt, darf bis zum Sommer eine gebrauchte oder neue Ölheizung als Interim rein, damit Sie und Ihre Familie nicht frieren. In dieser Übergangszeit planen Sie dann die dauerhafte Lösung in Ruhe.

Wichtig: „Irreparabel" heißt wirklich irreparabel. Nicht „rechnet sich nicht mehr". Der Fachbetrieb muss schriftlich bestätigen, dass eine Reparatur technisch nicht mehr möglich oder unverhältnismäßig ist. Wir übernehmen diese Bescheinigung für unsere Kunden mit.

Mehr zum Notfall-Einbau und dem Ablauf finden Sie auf unserer Seite zum Heizung-Notdienst in Siegen.


Heizungstypen und ihre Zukunft im Siegerland

Welche Heizung lohnt sich noch, welche nicht mehr, welche ist eine Brücke? Eine nüchterne Bewertung aus der Werkstatt.

Gasheizung

Status: Rechtlich in Bestandsgebäuden weiter zulässig, bis die kommunale Wärmeplanung greift. In Siegen voraussichtlich bis Mitte 2026, in den Umlandgemeinden bis Mitte 2028.

Unsere Einschätzung: Wer heute eine Gasheizung einbauen lässt, sollte wissen: Der CO2-Preis steigt bis mindestens 2027 planmäßig weiter. Was heute pro Tonne CO2 berechnet wird, ist deutlich weniger als das, was 2030 fällig wird. Für Häuser mit sehr schlechter Dämmung und hohem Wärmebedarf kann eine Brennwert-Gasheizung trotzdem kurzfristig die günstigste Lösung sein. Langfristig rechnet sie sich nur in Ausnahmefällen.

Förderfähig: Nein. Reine Gasheizungen werden seit 2024 nicht mehr von BAFA oder KfW bezuschusst.

Ölheizung

Status: Wie Gasheizung, nur mit engerem Zeitfenster. Einbau in Bestandsgebäuden noch erlaubt, solange keine kommunale Wärmeplanung vorliegt.

Unsere Einschätzung: Wir raten von einer reinen Neuinstallation ab. Der Heizölpreis ist schwankend, der CO2-Aufschlag trifft ihn härter als Gas, der Platzbedarf für den Tank ist hoch. Einzige Ausnahme: abgelegene Höhen-Lagen im Siegerland ohne Gas- oder Fernwärmenetz und mit sehr hohem Wärmebedarf. Selbst dort lohnt sich heute oft eine Kombination aus Wärmepumpe und Pellet statt reiner Öl.

Förderfähig: Nein.

Wärmepumpe

Status: Die Heizart, auf die das GEG abzielt. In jedem sinnvoll gedämmten Haus einbaubar. Im Altbau abhängig von der Vorlauftemperatur und den Heizkörpern.

Unsere Einschätzung: Für gut und mittel gedämmte Häuser im Siegerland ist die Wärmepumpe heute die sinnvollste Wahl. Nicht weil das Gesetz es verlangt, sondern weil sich die Rechnung aus Förderung plus niedrigen laufenden Kosten plus Zukunftssicherheit in den meisten Fällen klar zur Wärmepumpe neigt. Im schlecht gedämmten Altbau ist sie möglich, aber mit Hausaufgaben: Heizkörper-Tausch, Dämmung der obersten Geschossdecke, manchmal neue Fenster.

Förderfähig: Ja, bis zu 70 Prozent über BAFA plus KfW-Ergänzungskredit. Details zur Förderung erklären wir im Ratgeber Heizungsförderung 2026 in Siegen.

Welche Voraussetzungen Ihr Haus erfüllen muss, lesen Sie auf Wärmepumpe Siegen.

Pelletheizung

Status: Erfüllt die 65-Prozent-Regel vollständig. Förderfähig.

Unsere Einschätzung: Für Häuser mit Lagerraum und eher höherem Wärmebedarf eine gute Lösung. Der Pelletpreis war jahrelang stabil und ist 2022 im Zuge der Energiekrise stark gestiegen, hat sich aber seither wieder normalisiert. Wartungsaufwand ist höher als bei Gas oder Wärmepumpe. Für ländliche Standorte im Siegerland wie Wilnsdorf-Niederdielfen, Hilchenbach-Dahlbruch oder Burbach eine ernsthafte Alternative.

Förderfähig: Ja, wie Wärmepumpe.

Hybridheizung

Status: Kombination aus Gas oder Öl mit Wärmepumpe oder Solarthermie. Kann die 65-Prozent-Regel erfüllen, wenn der Erneuerbaren-Anteil rechnerisch hoch genug ist.

Unsere Einschätzung: Eine Brückentechnologie für Altbauten mit hohem Wärmebedarf, bei denen eine reine Wärmepumpe technisch schwierig ist. Vorteil: Abdeckung der Spitzenlast im Winter durch Gas, Grundlast durch Wärmepumpe. Nachteil: Höhere Investition, zwei Anlagen statt einer, aufwendigere Wartung. Lohnt sich in etwa 15 bis 20 Prozent der Fälle, die bei uns über den Tisch gehen.

Förderfähig: Teilweise, nämlich die erneuerbare Komponente.

Solarthermie

Status: Erneuerbar, aber als Alleinheizung nicht ausreichend. Ergänzt meistens Gas, Öl, Wärmepumpe oder Pellet.

Unsere Einschätzung: Als Zusatz sinnvoll für die Warmwasserbereitung, vor allem im Sommerhalbjahr. Im Siegerland mit seinen vergleichsweise grauen Wintern nicht die erste Wahl für reine Heizungsunterstützung. Wir bauen Solarthermie, wenn das Dach passt und der Kunde sie explizit wünscht.

Förderfähig: Ja, als Einzelmaßnahme oder im Rahmen einer Systemlösung.

Fernwärme

Status: Gilt als erneuerbar, wenn das lokale Netz einen entsprechenden Anteil regenerativer Einspeisung hat.

Unsere Einschätzung: In Siegen gibt es Fernwärme-Inseln, zum Beispiel im Bereich Siegen-Eiserfeld und Teile der Innenstadt. Wer dort Anschluss hat oder bekommt, sollte prüfen lassen, ob der Anschluss wirtschaftlich ist. Die kommunale Wärmeplanung wird in den kommenden zwei Jahren zeigen, welche Gebiete in Siegen, Kreuztal oder Netphen perspektivisch an Fernwärme angebunden werden sollen.


Kommunale Wärmeplanung im Siegerland

Die kommunale Wärmeplanung ist der zentrale Hebel, an dem das GEG für Bestandsgebäude hängt. Erst wenn Ihre Stadt oder Gemeinde den Plan vorgelegt hat, gilt die 65-Prozent-Pflicht auch bei Ihnen.

Was steht im Wärmeplan?

Ein Wärmeplan teilt das Gemeindegebiet in Zonen auf:

  • Gebiete für Fernwärme: hier soll zentrale Wärme ausgebaut werden
  • Gebiete für dezentrale Erneuerbare: hier sind Wärmepumpen, Pellet, Solarthermie die vorgesehene Lösung
  • Prüfgebiete: hier ist die Zuordnung noch offen

Für Hausbesitzer heißt das: Wenn Ihr Haus in einem Fernwärmegebiet liegt, wird irgendwann ein Anschluss angeboten werden. Wenn es in einem Erneuerbaren-Gebiet liegt, ist die Wärmepumpe in der Regel die gesetzte Lösung.

Stand in Siegen und Umgebung (April 2026)

Siegen: Die Stadt Siegen hat rund 102.000 Einwohner und fällt damit unter die Frist 30. Juni 2026 für Großstädte. Den aktuellen Stand der Wärmeplanung für Siegen klären Sie am besten direkt bei der Stadt Siegen, Bereich Stadtplanung oder Umwelt. Wir haben zum Zeitpunkt der Redaktion dieses Ratgebers keine öffentlich verfügbare verbindliche Zonenkarte vorliegen.

Kreuztal, Netphen, Wilnsdorf, Freudenberg, Burbach, Hilchenbach, Bad Berleburg, Bad Laasphe, Erndtebrück, Neunkirchen: Alle Gemeinden mit unter 100.000 Einwohnern, Frist 30. Juni 2028. Die Vorbereitungen laufen kommunal unterschiedlich. Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde oder Stadt direkt nach oder schauen Sie auf deren Website unter „Klimaschutz" oder „Wärmeplanung".

Wenn Sie uns anrufen, sagen wir Ihnen nach bestem Wissen, was wir aus der Zusammenarbeit mit den Stadtwerken wissen. Aber verbindlich sind nur die Veröffentlichungen der Kommunen.

Was tun, wenn Sie in einem möglichen Fernwärmegebiet wohnen?

Abwarten kann eine richtige Strategie sein, vor allem wenn Ihre bestehende Heizung noch 5 bis 10 Jahre hält. Wer jetzt auf Fernwärme-Anschluss wartet, spart sich möglicherweise eine Zwischenlösung. Aber: Abwarten ist kein Plan, wenn die Heizung 25 Jahre alt ist und im nächsten Winter ausfallen kann. Dann muss parallel geplant werden.


Notfall-Regel bei Heizungsausfall

Der wichtigste Absatz für alle, die jetzt Sorge haben. Das GEG hat in § 71i eine ausdrückliche Havarie-Ausnahme, die Hausbesitzer schützt.

Was gilt als Notfall?

Ein Heizungsausfall im Sinne des GEG ist ein irreparabler Defekt. Typische Beispiele aus unserer Praxis:

  • Durchgerosteter Kessel, bei dem die Hülle nicht mehr dicht gemacht werden kann
  • Wärmetauscher-Schaden, dessen Reparatur den Restwert der Anlage übersteigt
  • Mehrfache Brenner-Defekte hintereinander bei über 20 Jahre alten Anlagen
  • Strahlungsrohrbruch in der Ölheizung mit Heizöl-Austritt

Nicht als Notfall gelten: regelmäßige Wartungsthemen, Pumpen-Wechsel, einzelne Ventil-Defekte, Steuerungsprobleme. Diese fallen unter Reparatur und sind davon unabhängig.

Was sagt die Havarie-Regel konkret?

Bei irreparablem Ausfall dürfen Sie für bis zu fünf Jahre eine Anlage betreiben, die die 65-Prozent-Regel nicht erfüllt. Das kann eine gebrauchte oder neue Gasheizung sein, eine gemietete Anlage, eine Übergangs-Brennwertanlage. In dieser Zeit planen Sie die dauerhafte Lösung.

Die Regel gilt auch dann, wenn die kommunale Wärmeplanung bereits vorliegt. Sie ist eine echte Schutzklausel für den akuten Notfall.

Was, wenn die Dämmung schlecht ist und eine Wärmepumpe nicht reicht?

Auch für solche Fälle gibt es Ausnahmen im GEG. § 71 sieht unbillige Härten vor, etwa wenn die Umstellung auf eine erneuerbare Heizung unverhältnismäßig teuer wäre im Verhältnis zum Gebäudewert. Das wird im Einzelfall geprüft, nicht pauschal. Wir erleben, dass die Prüfung meistens zugunsten einer Hybrid- oder Übergangslösung ausgeht, wenn die Kosten-Nutzen-Rechnung eindeutig ist.

Im akuten Notfall gilt: Erst anrufen, dann Planung. Die Übergangsfrist sichert Sie ab. Alles andere klären wir in Ruhe.


Typische Mythen und Missverständnisse

Was in den letzten Monaten im Siegerland durch die Nachbarschaften geistert und was davon stimmt.

Mythos 1: „Gasheizungen sind ab 2024 verboten."

Falsch. Gasheizungen dürfen weiter eingebaut werden, solange in der Gemeinde keine kommunale Wärmeplanung vorliegt. In Bestandsgebäuden gilt das je nach Kommune bis 2026 oder 2028. Danach müssen neu eingebaute Gasheizungen zunehmend Bio-Methan oder Wasserstoff nutzen, was praktisch kaum verfügbar sein wird.

Mythos 2: „Alle Ölheizungen müssen bis 2026 raus."

Falsch. Bestehende Ölheizungen haben Bestandsschutz. Die einzige verbindliche Austauschpflicht betrifft Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind. Brennwert- und Niedertemperaturkessel sind davon ausgenommen.

Mythos 3: „Ab 2026 ist die Wärmepumpe Pflicht."

Falsch. Keine bestimmte Heizart ist Pflicht. Pflicht ist, dass neu eingebaute Anlagen zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren laufen. Das kann auch Pellet sein, Solarthermie plus Gas-Brennwert in Hybrid, Fernwärme mit Erneuerbaren-Anteil, Biomasse. Die Wärmepumpe ist häufig die wirtschaftlichste Option, aber nicht die einzige erlaubte.

Mythos 4: „Wer jetzt nicht austauscht, zahlt später Strafe."

Falsch. Es gibt keine Strafzahlung für bestehende Anlagen. Der CO2-Preis verteuert das Heizen mit Gas und Öl, das ist etwas anderes. Eine Strafe im juristischen Sinne gibt es nur, wenn jemand nach Fristablauf eine eindeutig regelwidrige neue Anlage einbaut.

Mythos 5: „Nach dem Kauf eines Hauses muss die Heizung sofort getauscht werden."

Teils richtig, teils falsch. Wer ein Einfamilienhaus erbt, hat zwei Jahre Zeit, eine über 30 Jahre alte Konstanttemperatur-Heizung auszutauschen. Wer ein Haus kauft, muss die 30-Jahre-Regel nach § 72 GEG im gleichen Zeitraum umsetzen. Brennwert- und Niedertemperaturkessel sind ausgenommen. Das hat nichts mit der 2024er-Reform zu tun, die Regel gibt es seit Jahren.

Mythos 6: „Die Wärmepumpe funktioniert im Siegerland nicht, es ist zu kalt."

Falsch. Moderne Luft-Wasser-Wärmepumpen arbeiten bis minus 20 Grad Außentemperatur zuverlässig, was die Siegerländer Winter noch nie gesehen haben. Entscheidend ist nicht die Temperatur, sondern der Dämmstand des Hauses und die Heizflächen (Heizkörper-Größe, Fußbodenheizung). Ein gut gedämmter Altbau mit ausreichend dimensionierten Heizkörpern läuft auch in Hilchenbach oder Bad Laasphe problemlos mit Wärmepumpe.


Was Sie jetzt tun sollten

Eine klare Handlungsempfehlung nach Gebäude-Typ. Ohne „es kommt darauf an"-Ausflüchte, obwohl es das in manchen Fällen wirklich tut.

Fall 1: Heizung läuft, Anlage unter 15 Jahre alt

Nichts übereilen. Wartung regelmäßig machen, Brennwert optimieren, eventuell hydraulischen Abgleich durchführen. Frühestens bei einer Anlagen-Lebensdauer von 15 bis 20 Jahren beginnt die Planung für den Austausch. Bis dahin: Heizkörper-Größen dokumentieren, Verbrauchswerte protokollieren, Dämmstand ehrlich bewerten. Das macht die spätere Entscheidung einfacher.

Fall 2: Heizung läuft, Anlage zwischen 15 und 25 Jahre alt

Jetzt ist der Zeitpunkt für die Planung. Heißt nicht: sofort austauschen. Heißt: prüfen lassen, welches System zu Ihrem Haus passt, was es mit und ohne Förderung kostet, was die Alternativen sind. Wir bieten dafür eine Vor-Ort-Beratung an. Dauert rund 90 Minuten, kostet nichts und bringt Ihnen eine fundierte Entscheidungsgrundlage. Mehr dazu auf Heizungsaustausch in Siegen.

Fall 3: Heizung über 25 Jahre alt, Kessel über 30

Parallel zwei Dinge tun. Erstens: prüfen, ob die Anlage unter die 30-Jahre-Pflicht fällt (Konstanttemperatur- oder Brennwertkessel). Zweitens: die Nachfolger-Anlage konkret planen. Wer hier wartet, bis die alte Heizung stirbt, verschenkt Zeit für die Förderantragstellung. Die BAFA-Förderung muss vor der Beauftragung beantragt werden, nicht danach.

Fall 4: Heizung ist gerade ausgefallen

Rufen Sie einen Fachbetrieb, der die Havarie-Regel kennt und korrekt bescheinigt. Wir sind im Notfall in Siegen und Umgebung meistens innerhalb einer Stunde bei Ihnen. Im ersten Schritt geht es um warmes Wasser und warme Räume. Die dauerhafte Lösung planen wir in den folgenden Wochen, nicht am Ausfalltag. Details auf Heizung-Notdienst Siegen.

Fall 5: Sie wollen verkaufen oder sind gerade Käufer

Die 30-Jahre-Regel nach § 72 GEG greift beim Eigentümerwechsel. Wer ein Haus kauft, in dem ein alter Konstanttemperaturkessel steht, hat zwei Jahre Zeit für den Tausch. Das gehört in die Kaufpreis-Kalkulation. Beim Verkauf ist eine frische, förderfähige Anlage ein Verkaufsargument, ein über 30 Jahre alter Kessel ist ein Preisabzug. Lassen Sie den Zustand vor Verkauf oder Kauf professionell einschätzen.


Häufige Fragen zum GEG 2026 im Siegerland

Muss ich meine Gasheizung 2026 austauschen?

Nein. Bestehende Heizungen genießen Bestandsschutz. Ein Tausch wird erst dann relevant, wenn die Anlage irreparabel ausfällt, älter als 30 Jahre ist (bei Konstanttemperaturkesseln) oder Sie sich freiwillig für eine Modernisierung entscheiden.

Darf ich in Siegen 2026 noch eine neue Gasheizung einbauen lassen?

Rechtlich vermutlich ja, solange in Ihrer Straße keine verbindliche kommunale Wärmeplanung greift. Siegen hat Frist bis 30. Juni 2026, danach gilt die 65-Prozent-Regel auch in der Kernstadt. Wirtschaftlich ist die Entscheidung eine andere Frage, die wir im Beratungsgespräch klären.

Was kostet die Übergangslösung bei einem Heizungsausfall?

Das hängt von der konkreten Situation ab. Eine gebrauchte Brennwert-Gasanlage als Überbrückung liegt zwischen 3.500 und 6.000 Euro netto inklusive Einbau. Eine neue Anlage als Interim wäre 5.000 bis 8.000 Euro. Wichtiger als der Preis: Dass in diesem Jahr warmes Wasser fließt und die Familie nicht friert, und dass parallel die dauerhafte Lösung geplant wird. Im Notfall rechnen wir transparent, keine versteckten Aufschläge.

Gibt es eine Strafe, wenn ich gegen das GEG verstoße?

Ja, bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Einbau-Regeln droht ein Bußgeld bis 50.000 Euro. In der Praxis kommt das extrem selten vor, weil Fachbetriebe die Regeln kennen und entsprechend beraten. Als Hausbesitzer in einem Bestandsgebäude, der einen Meisterbetrieb beauftragt, müssen Sie sich um dieses Risiko nicht sorgen. Wir prüfen die Regelkonformität im Beratungsgespräch.

Bekomme ich Förderung für eine Gas-Hybridheizung?

Teilweise, nämlich für die erneuerbare Komponente (Wärmepumpe, Solarthermie). Die Gas-Komponente wird nicht gefördert. Die genauen Fördersätze und wie sich das rechnet, erklären wir im Ratgeber Heizungsförderung 2026 in Siegen.

Wie finde ich heraus, ob mein Haus in Siegen in einem Fernwärmegebiet liegt?

Fragen Sie bei der Stadt Siegen, Bereich Klimaschutz oder Umwelt, oder bei den Stadtwerken direkt nach. In Kreuztal, Netphen und den anderen Kreis-Gemeinden: jeweils die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, Fachbereich Umwelt. Die Wärmepläne werden nach Fertigstellung öffentlich zugänglich sein, meistens auf den Websites der Kommunen.

Was ist, wenn meine Heizung im Januar 2027 ausfällt und der Wärmeplan schon da ist?

Die Havarie-Ausnahme in § 71i gilt unabhängig von der Wärmeplanung. Sie haben bis zu fünf Jahre Zeit für die dauerhafte Lösung, auch wenn die 65-Prozent-Pflicht in Ihrer Gemeinde schon gilt. Das Gesetz schützt Sie in der akuten Notlage.

Lohnt sich eine Wärmepumpe in meinem Altbau aus 1978?

Das hängt vom Dämmstand, der Heizkörper-Größe und der Vorlauftemperatur ab. In der Mehrzahl der 1970er-Jahre-Häuser im Siegerland ist sie mit gezielten Maßnahmen machbar: oberste Geschossdecke dämmen, eventuell zwei bis drei Heizkörper gegen größere tauschen, hydraulischen Abgleich durchführen. Die BAFA-Förderung deckt das oft weitgehend ab. Wir machen dazu eine kostenfreie Vor-Ort-Einschätzung.

Muss ich als Mieter etwas tun?

Nein. Das GEG verpflichtet Eigentümer, nicht Mieter. Die Heizung auszutauschen ist Sache des Vermieters. Als Mieter sind Sie indirekt betroffen, weil der Vermieter Modernisierungskosten anteilig umlegen darf (Modernisierungsumlage), das ist aber gesetzlich begrenzt.

Wo finde ich den offiziellen Gesetzestext?

Unter gesetze-im-internet.de/geg. Die relevanten Paragraphen für Hausbesitzer sind § 71 (65-Prozent-Regel), § 71i (Havarie-Ausnahme), § 72 (Austauschpflicht alter Kessel) und § 10a Wärmeplanungsgesetz (kommunale Fristen). Für die Praxis ist oft auch die FAQ-Seite des Bundeswirtschaftsministeriums unter bmwk.de hilfreich.


Zusammenfassung: Keine Panik, aber Planung

Das GEG ist kein Untergang, sondern ein Umbauprogramm mit langer Vorlaufzeit. Für die meisten Hausbesitzer im Siegerland gilt:

  1. Bestehende Heizungen sind geschützt. Kein sofortiger Austauschzwang.
  2. Die 65-Prozent-Regel greift gestaffelt. In Siegen voraussichtlich ab Mitte 2026, im Umland ab Mitte 2028.
  3. Bei Ausfall gibt es bis zu fünf Jahre Übergangsfrist. Niemand steht im Kalten.
  4. Förderung ist da. BAFA und KfW übernehmen bei erneuerbaren Systemen einen erheblichen Teil der Kosten.
  5. Die Entscheidung ist individuell. Dämmstand, Alter des Hauses, Heizkörper, Lage, persönliche Vorlieben zählen.

Wenn Sie für Ihr Haus in Siegen, Kreuztal, Netphen oder einem der umliegenden Orte klarheit wollen, kommen wir vorbei und schauen es uns an. Vor-Ort-Beratung kostet nichts und dauert rund 90 Minuten. Danach wissen Sie, welches System passt, was es kostet und was die Förderung beiträgt.

Hermann Hassler GmbH · Meisterbetrieb Siegen-Geisweid · seit 1991 Telefon 0271 8 80 81-0 werkstatt@hassler-heizung.de

Weiterführende Ratgeber:


Stand: April 2026. Dieser Ratgeber gibt den aktuellen Wissensstand zum Gebäudeenergiegesetz wieder. Gesetzliche Änderungen sind möglich. Für verbindliche Auskünfte im Einzelfall empfehlen wir das Beratungsgespräch oder die direkte Rücksprache mit der zuständigen Kommune. Rechtsquellen: Gebäudeenergiegesetz (GEG), Fassung ab 1. Januar 2024, abrufbar unter gesetze-im-internet.de/geg · Wärmeplanungsgesetz (WPG) · § 71, § 71i, § 72 GEG.